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Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto Zum Jahreswechsel 2012 stehen gravierende Änderungen bezüglich des Kontenpfändungsschutzes an. Zum 01.01.2012 wird
der alte Kontenpfändungsschutz, der bisher noch parallel zum neuen Kontenpfändungsschutz auf dem P-Konto bestand, ersatzlos wegfallen.
Es wird nur noch einen Pfändungsschutz für Konten geben, die zu diesem
Zeitpunkt in ein P-Konto umgewandelt worden sind.Insbesondere gilt dies für Bezieher von Sozialleistungen: Sowohl der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I als auch das Verrechnungsverbot von
Sozialleistungen bei überzogenen Girokonto fallen weg bzw. werden eingeschränkt. Weiterhin werden Altpfändungen durch den Wegfall bestehender Freigabebeschlüsse gem. § 850k (alt) ZPO wieder in vollem Umfang
aufleben, wenn nicht entsprechende Umwandlungen in P-Konten erfolgt sind. Es gilt also für alle Schuldner mit gepfändeten Konten, die noch nicht in P-Konten umgewandelt wurden, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel
zu handeln und ihre Girokonten in P-Konten umzuwandeln. Wie geht das? Das hiesige Jobcenter, die Familienkasse in Helmstedt, der Arbeitgeber und die AWO als geeignete Stelle können eine entsprechende
Bescheinigung zur Einrichtung des pfändungsfreien Kontos, kurz P-Konto ausstellen, die bei der kontoführenden Bank abzugeben ist. Reagieren die betroffenen Schuldner darauf nicht schon vor dem Jahreswechsel,
dürften Ihnen am 01.01.2012 sehr unliebsame "Überraschungen" bevorstehen.
Zum 1. Juli 2010 treten neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft. Es wird das Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) eingeführt.
I. P-Konto Jeder Kontoinhaber
hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter). Ein gesetzlicher
Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht. Jede Person darf immer nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Das
Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto (z. B. Eheleute-Konto) darf nicht als P-Konto geführt werden, so dass die Aufteilung in zwei Einzel-Girokonten und danach die Umwandlung in zwei
P-Konten anzuraten ist. Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von 4 Wochen ab
Zustellung der Pfändung vollzogen (Kreditinstitute haben zur Bearbeitung 3 Geschäftstage Zeit), dann gilt der P-Kontoschutz ab Zustellung der Pfändung. Hat der Kontoinhaber ein P-Konto eingerichtet, so erhält er
nur auf diesem Pfändungsschutz. Den bisherigen, herkömmlichen Pfändungsschutz (der am 31. Dezember 2011 ganz wegfällt) kann er nicht zusätzlich in Anspruch nehmen. Deshalb sollten insbesondere alle Sozialleistungen
auf dem allein geschützten P-Konto gutgeschrieben werden.
II. Automatischer Pfändungsschutz – Grundfreibetrag Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen
Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 1028,89 € je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P- Konto setzt ein entsprechendes Guthaben voraus. Deshalb ist es
sinnvoll, das P-Konto nur im Guthaben zu führen. Über den Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen verfügen (z. B. auch durch Überweisungen und Lastschriften). Auf die Art der
Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an.
III. Mit Bescheinigung – erhöhter Freibetrag Der automatisch
gewährte Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung
Unterhalt gewährt oder für Dritte (z. B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennimmt. Zusätzlich pfändungsfrei sind einmalige Sozialleistungen (z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung) oder
das Kindergeld, welche auf sein gepfändetes P-Konto fließen. Damit der erhöhte Freibetrag für ihn wirksam wird, muss der Kontoinhaber nicht mehr – wie bisher – zwingend das Vollstreckungsgericht
aufsuchen. Er kann die Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages berechtigen, auch seinem Kreditinstitut durch geeignete, aktuelle Unterlagen nachweisen (z. B. Lohnabrechnung weist durch Steuerklasse und
Kinderfreibetrag die gesetzlichen Unterhaltspflichten aus; Leistungsbescheid über einmalige Sozialleistung). Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen
akzeptieren darf. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte/Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Hat das Kreditinstitut Zweifel, ob es die vorgelegten
Bescheinigungen anerkennen darf, so wird es den Kontoinhaber an das Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) verweisen, welche dann über den
erhöhten Sockelbetrag entscheiden müssen.
IV. Auf Antrag – Individuelle Freigabeentscheidung Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente,
Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbstständigen gutgeschrieben, die den automatisch geschützten Grundfreitrag von derzeit 985,15 € bzw. den erhöhten Sockelbetrag übersteigen, muss sich der
Kontoinhaber weiterhin an das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) wenden und die individuelle Kontofreigabe entsprechend Pfändungstabelle beantragen. Das
Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) kann auch „nach unten“ abweichende Pfändungsfreibeträge bestimmen, etwa bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen. Das
Kreditinstitut ist dann an diese Pfändungsfreibeträge gebunden, auch wenn sie niedriger sind als die im Gesetz vorgeschriebenen Freibeträge.
V. Übertrag auf Folgemonat (Rücklage) Hat der
Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum
geschützten Monatsguthaben zur Verfügung.
VI. Pauschaler Pfändungsschutz auch für Selbstständige Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten auch für die Einkünfte von
Selbstständigen.
VII. Pfändungsschutz nur bei Guthaben Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Freibetrages gewährt das Gesetz auf einem P-Konto nur dann, wenn auf diesem ein entsprechendes
Guthaben vorhanden ist. Soll ein Konto in ein P-Konto umgewandelt werden, das einen Soll-Saldo ausweist, kommt eine Umschuldungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut in Betracht.
VIII. Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen auch bei Sollsaldo Werden Kindergeld oder Sozialleistungen einem P-Konto gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
Gutschrift über diese Beträge auch dann verfügen, wenn das Konto im Soll geführt wird. Das Kreditinstitut darf diese Gutschriften nur mit der Kontoführungsgebühr verrechnen. Wenn das gepfändete (P-)Konto im Soll
steht und Arbeitseinkommen oder sonstige Gutschriften erfolgen, fehlt ein entsprechender gesetzlicher Verrechnungsschutz. Hier sind Umschuldungsarrangements anzuraten, die dem Kontoinhaber den monatlichen
Grundfreibetrag bzw. den erhöhten Sockelbetrag belassen.
IX. Aufhebung bestehender Pfändungen oder Anordnung der Unpfändbarkeit Auf Antrag des Kontoinhabers kann das Vollstreckungsgericht
(bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) eine Pfändungsmaßnahme aufheben. Darüber hinaus kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Kontoinhabers anordnen, dass das Konto für die Dauer von bis
zu 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Hierzu muss der Kontoinhaber nachweisen, dass dem Konto in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden,
und er muss glaubhaft machen, dass Gleiches für die folgenden 12 Monate zu erwarten ist. In diesem Fall bräuchte er keine weiteren Schritte oder Aktivitäten zum Erhalt seines Kontopfändungsschutzes mehr zu
unternehmen, wenn in diesem Zeitraum eine weitere Kontopfändung eingeht.
X. Meldung an die SCHUFA Die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines P-Kontos werden vom Kreditinstitut an die
SCHUFA gemeldet. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der SCHUFA Auskunft, ob für den Kontoinhaber bereits ein P-Konto besteht. Diese Meldung soll die missbräuchliche Führung von mehreren P-Konten durch eine
Person verhindern. Sie hat keine Auswirkung auf eine Auskunft der SCHUFA zur Bonität des Kontoinhabers.
XI. Wegfall des bisherigen Rechts zum 1. Januar 2012 Das bisherige Pfändungsschutzrecht
entfällt zum 1. Januar 2012. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kontoinhaber also nur noch Pfändungsschutz nach neuem Recht beanspruchen. Sofern für den Kontoinhaber kein P-Konto eingerichtet ist, kann er in der
Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 aber weiterhin Kontopfändungsschutz über entsprechende Freigabebeschlüsse der Gerichte erlangen.
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